Das Segeln ist nach aktueller Rechts- und Verordnungslage alleine und zu zweit zulässig. Möglich ist auch, mit Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts auf die Alster zu gehen. Zusätzlich dürfen bis maximal 10 Kinder bis 14 Jahre mitgenommen werden. In Schleswig-Holstein ist das Segeln alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt möglich. Maßgeblich ist jeweils die Regelung des Segelreviers!
Neu: In Hamburg gilt eine Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. In dieser Zeit ist das Alstersegeln nicht möglich. Die Rückfahrt vom Alstersegeln zählt nicht zu den erlaubten Ausnahmen von der Ausgangssperre. Wir empfehlen daher, rechtzeitig den Heimweg anzutreten.
Aufgrund des Beherbergungsverbotes in den meisten Bundesländern, insbesondere in Schleswig Holstein, ist eine Übernachtung auf den Segelyachten nur im Heimathafen möglich. Heimathafen ist für alle Schiffe der Yachthafen in Wedel, für die SY Carina zusätzlich der Gemeindehafen Maasholm.
Für alle anderen Häfen gilt, dass die Schiffe nachts wieder auslaufen müssen oder die Häfen teilweise gar nicht angelaufen werden dürfen (Einreiseverbot zu touristischen Zwecken, z. B. in Mecklenburg). (Neu:) In Schleswig-Holstein ist eine Übernachtung zum Zwecke der Überführung eines Schiffes in den Heimathafen erlaubt.
Unbeschwertes Segeln von Hafen zu Hafen wird damit erheblich erschwert, wenn nicht de facto unmöglich gemacht – einfach einen Schlag segeln oder vor Anker liegen ist aber möglich. Berücksichtigt werden sollten neben den Landesverordnungen allerdings auch die Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städten mit eventuell weiteren Einschränkungen, die aktuell stattfinden. (Zitat aus yacht.de)
In den Hafenanlagen ist in der Regel eine medizinische Maske zu tragen. Duschen und Umkleideräume sind grundsätzlich geschlossen.
Reisen ins Ausland sind teilweise unzulässig oder zumindest nicht zu empfehlen.
Bei Winterarbeiten in Wedel oder im Schulgartenweg ist grundsätzlich eine Maske zu tragen und auf das Abstandsgebot zu achten. Für Schleswig-Holstein etwa ist in der seit dem 29. März gültigen Corona-Verordnung geregelt, dass „erforderliche Maßnahmen zur Inbetriebnahme von Booten“, also auch „die dafür erforderlichen Tätigkeiten wie der Transport aus dem Winterlager, das Kranen und Slippen sowie Maßnahmen zur Herstellung der Seetüchtigkeit“ nicht unter das Veranstaltungsverbot fallen, sofern Hygienekonzepte existieren und eingehalten werden.
Die Situation ist pandemiebedingt weiter schwierig: Die Infektionszahlen steigen, der Lockdown ist bis zum 18. April verlängert worden und für einen effektiven Gesundheitsschutz gilt weiterhin die Kontaktvermeidung als wichtigstes Mittel. Die Präsidentin des Deutschen Segler Verbandes appelliert daher in einem Rundschreiben an alle Segelclubs: „Fassen Sie sich noch weiter in Geduld … und halten Sie sich an die Kontaktbeschränkungen – auch beim schönsten Sport der Welt! Nur so können wir alle einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag leisten und helfen, diese Pandemie sukzessive besser in den Griff zu bekommen.“
Die geplante Bundesgesetzgebung zur Anpassung des Infektionsschutzgesetztes sieht nach aktuellem Stand Einschränkungen vor, die im wesentlichen der derzeitigen Lade in Hamburg enspricht. Segeln wäre dann ab einer Inzidenz von 100 alleine, zu zweit oder im eigenen Haushalt möglich. Übernachtungen sind nur im eigenen Hafen möglich oder – mit Einschränkungen – vor Anker.
Über die weitere Entwicklung werden wir ab sofort wieder regelmäßig informieren.